Satzung

Die Trovatos - Finderwille e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Trovatos - Finderwille e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Merenberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.


§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die selbstlose Vermisstensuche zur nicht polizeilichen Gefahrenabwehr. Insbesondere die Unterstützung von Öffentlichkeitsfahndungen und von privaten Suchaktionen nach vermissten Personen. 

Dies beinhaltet im Einzelnen:

  • Ausbildung und Einsatz von Suchhunde-Teams;
  • Verbreitung der Vermisstmeldungen;
  • Beratung der Familien, der Freunde & der Angehörigen;
  • Betreuung aller Personen, die sich an den Suchmassnahmen beteiligen;
  • Einbindung der Bevölkerung durch Live-Content und Live-Chat per Internet;
  • Recherche in den sozialen Medien;
  • Allgemeine Recherche im Internet;
  • Koordinierte Suchmassnahmen vor Ort;
  • Vermittlung von persönlicher Initiative, Hilfsbereitschaft und Zivilcourage;


3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführung von unentgeltlichen Suchmassnahmen
  • zur nicht polizeilichen Gefahrenabwehr;
  • zum Auffinden der vermissten Person;
  • zur Unterstützung der Familie, der Angehörigen und der Freunde;
  • Unentgeltliche Durchführung von Recherchearbeiten
  • vor Ort;
  • in den sozialen Medien;
  • im Internet;
  • Unentgeltlicher Einsatz von Suchhunde-Teams
  • die nach dem Individualgeruch der vermissten Person suchen
  • die durch eine Positiv-Anzeige den Individualgeruch nachweisen


§3 Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können volljährige, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.


§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wenn das Mitglied einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt hat;
  • den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
  • in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
     

§6 Beiträge

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstand

Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden als Alleinvertretungsberechtigten und den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB).


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren  - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also:

  • Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden -bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden- schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.


§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über die grundlegenden Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins;

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten -nicht jedoch Satzungsänderungen- beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nichterschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von dem jedem Mitglied eine Abschrift an die zuletzt bekannte Anschrift zu übersenden oder per E-Mail zu übersenden ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40 % der Mitglieder unter Angaben des Grundes schriftlich verlangt wird. Sie muss innerhalb einer Woche einberufen werden


§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewahlte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten


§11 Satzungsänderungen

Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kriminalprävention. Der Anfall Berechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kriminalprävention entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.09.2025 errichtet.

Merenberg, den 03.09.2025

 

Gründungsmitglieder:

Jürgen Trovato

Marta Trovato

Katja Stahl

Rüdiger Orth

Nicole Orth

Marcel Dienstbach

Sabine Dienstbach
 

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